Satzung

Satzung der Schleswig-Holsteinischen Juristischen Gesellschaft

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 25. Oktober 2011 in Kiel, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 8. November 2017

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Schleswig-Holsteinische Juristische Gesellschaft“. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Die Gesellschaft will Juristinnen und Juristen aller Berufsrichtungen miteinander ins Gespräch bringen und damit ein Forum für den Gedanken-und Erfahrungsaustausch über grundlegende sowie aktuelle rechtliche, rechtspolitische und allgemein interessierende Fragen bieten. Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung und des Dialogs zwischen seinen Mitgliedern, ‚um zu einem Meinungsaustausch auf allen Rechtsgebieten beizutragen. Der Verein versteht sich als Bindeglied zwischen den in Wissenschaft, Justiz, Anwaltschaft, Politik, Wirtschaft und Verwaltung tätigen Juristinnen und Juristen. Der Verein fördert und pflegt Beziehungen, Freundschaften und Kooperationen unter Juristen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen zu Fragen, die den Mitgliedern und Gästen fachliche und fachübergreifende Anregungen vermitteln. Ferner wird der Vereinszweck gefördert durch Zusammenkünfte mit dem Ziel gegenseitigen Austausches, die Durchführung von Besichtigungen verschiedener Institutionen sowie durch Zusammenarbeit mit und Unterstützung von anderen schleswig-holsteinischen Institutionen, die eine wissenschaftliche oder soziale Funktion wahrnehmen. Darüber hinaus kann der Vereinszweck durch die Herausgabe einer Schriftenreihe gefördert werden.

(3) Die Finanzierung des Satzungszweckes erfolgt durch die Sammlung von Spenden, öffentlichen Fördermitteln sowie durch die Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Der Vorstand beschließt über deren Gewährung und Höhe.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die Volljuristen sind und einen Bezug zu Schleswig-Holstein aufweisen. Andere an der Rechts- oder Staatswissenschaft und ihrer Förderung interessierte Personen, auch juristische Personen sowie Personenvereinigungen, können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

(3) Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem oder elektronischem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstands. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Über Widersprüche gegen die Vorstandsentscheidung befindet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft beginnt mit Überweisung des Jahresbeitrags.

(4) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck vor allem durch Zahlung eines monatlichen Förderbeitrags unterstützen. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung und wird wirksam mit einer schriftlichen Bestätigung des Vereins. Der Vorstand kann Fördermitgliedschaften aus wichtigen Gründen ablehnen und Kündigungen aussprechen.

(5)  Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder beitragsfrei auf Lebenszeit ernennen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a)  freiwilligen Austritt,
b)  Tod eines Mitglieds,
c)  Ausschluss aus dem Verein,
d)  durch rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
e)  bei juristischen Personen durch Auflösung der Gesellschaft.

(2) Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder mit der Beitragszahlung über ein Jahr rückständig ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Binnen vierzehn Tagen nach Mitteilung des Beschlusses kann die oder der Betroffene gegen den Vorstandsbeschluss Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Pflicht, rückständige Beiträge zu zahlen, wird durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für fördernde Mitglieder.

(6) Ehrenmitglieder können ihre Mitgliedschaft jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen.

§ 6 Beiträge
(1)  Die ordentlichen Vereinsmitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist am Beginn des Geschäftsjahres fällig. Für das bei Eintritt laufende Geschäftsjahr ist der volle Beitrag zu entrichten.

(2)  In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitragspflicht entbinden.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern des Vereins. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Rederecht. Das Rederecht kann durch die Versammlungsleitung begrenzt werden. Ordentliche Mitglieder haben zusätzlich ein Antrags- und Stimmrecht.

(2) Die Versammlungsleitung obliegt der Präsidentin/ dem Präsidenten oder einer der Stellvertreterinnen/ einem der Stellvertreter; sind alle drei verhindert, wird die Versammlungsleitung durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

(3)  Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Festsetzung des Jahresbeitrags gemäß § 6 der Satzung,
b) Wahl des Vorstandes gemäß § 9 der Satzung,
c) Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
d)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e)  Entgegennahme des Jahresberichts,
f)  Entgegennahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts,
g)  Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
h)  Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins gemäß § 14 der Satzung.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform per E-Mail durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 21 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst — bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung —, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt; Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a)  Angelegenheiten zu ordnen sind, die zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören und deren Erledigung unaufschiebbar ist,
b)  der Vorstand in besonders wichtigen Angelegenheiten die Zustimmung der Mitgliederversammlung für erforderlich hält,
c)  sie von mehr als einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich gefordert wird.

(6) Anträge von Mitgliedern zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingereicht sein. Diese Anträge sind den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail zu übersenden.

(7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/ dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus

a)  der Präsidentin oder dem Präsidenten,
b)  zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern,
c)  bis zu fünf Beisitzerinnen oder Beisitzern,
d)  der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer als Schriftführerin oder Schriftführer sowie
e)  der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister des Vereins.

(2)  Zu den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und den Beisitzerinnen oder Beisitzern sollen nach Möglichkeit jeweils ein Vertreter aus Wissenschaft, Justiz, Anwaltschaft, Politik, Wirtschaft und Verwaltung gewählt werden.

(3)  Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung kann den gewählten Vorstand ermächtigen, Beisitzer im Rahmen des Absatzes 1 zu kooptieren, falls die volle Zahl der Beisitzer von der Mitgliederversammlung nicht gewählt wurde.

(4)  Die Wahldauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt seine Geschäfte bis zur Neuwahl.

(5)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidentin oder der Präsident sowie die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nur vertreten, wenn die Präsidentin oder der Präsident verhindert ist.

(6)  Dem Vorstand obliegen

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
d) Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
e) die laufende Geschäftsführung im Rahmen des § 10,
f)  die Annahme der Jahresbeiträge und Spenden,
g)  die Vereinbarung der Höhe der Förderbeiträge mit den aufzunehmenden fördernden Mitgliedern,
h)  die Erstellung eines Jahresberichts innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres,
i)  Aufstellung von Richtlinien über die Verwendung von Spenden,
j)  Zustimmung zu Veröffentlichungen,
k)  Zustimmungzur Bildung von Arbeitskreisen.

(7)  Vorstandssitzungen sind nach Bedarf abzuhalten. Die Sitzungen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten, im Verhinderungsfalle von einem der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, einberufen und geleitet. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage; Einladungen können schriftlich oder in Textform per E-Mail versandt werden. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen.

(8)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Präsidentin oder der Präsident oder eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Soweit das Gesetz oder diese Satzung keine anders lautende Regelung vorsieht, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.

(9)  Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Stellvertretung zu unterzeichnen. Beschlüsse können auch im Umlauf schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail gefasst werden; hierüber ist ebenfalls eine Niederschrift anzufertigen, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.

(10) Aus dem Amt geschiedene Präsidentinnen oder Präsidenten können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zur Ehrenpräsidentin bzw. zum Ehrenpräsidenten gewählt werden. Sie haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstands beratend teilzunehmen.

§ 10 Geschäftsführung
Die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand geführt. Der Vorstand kann eines oder mehrere seiner Mitglieder mit der Geschäftsführung nach Weisung des Vorstandes beauftragen.

§ 11 Kassen- und Rechnungswesen
(1) Kassenführung und Vermögensverwaltung obliegen der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister des Vereins.

(2) Kassenführung und Vermögensverwaltung werden alljährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassen- und Rechnungsprüfer geprüft.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliederverhältnis ist Kiel.

§ 13 Haftungsausschluss
(1) Die Haftung des Vereins sowie der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes.

(2) Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(3) Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

(4) Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizusprechen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.